
Die Ausbreitung der Corona-Pandemie stellt sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens vor ungeahnte Herausforderungen und führt dazu, dass sich bei etlichen Unternehmen die Auftragslage eintrübt oder sie von behördlichen Anordnungen zur Schließung der Betriebe aufgefordert werden. Um temporären Unterauslastungen im Betrieb zu begegnen, führen derzeit viele Betriebe Kurzarbeit, d.h. eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb, ein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit reduziert oder überhaupt nicht (sog. Kurzarbeit Null).
Möchte der Arbeitnehmer Verdienstausfälle oder Verdiensteinschränkungen infolge der Kurzarbeit vermeiden, ist es denkbar, Urlaub zu beantragen, damit jedenfalls während der Urlaubszeit das ungekürzte Urlaubsentgelt gezahlt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer überhaupt (noch) ein Anspruch auf Urlaub zusteht.
Kürzung des Urlaubsanspruchs - grundsätzlich möglich!
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass im deutschen Recht Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Kurzarbeit anzupassen sind, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage verringert. Diese Anpassung kann sogar so weit gehen, dass in Zeiten von Kurzarbeit Null gar kein Urlaubsanspruch besteht.
Diese Auffassung entspricht nicht nur der herrschenden Meinung im arbeitsrechtlichen Schrifttum, sondern steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. So hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf die europäische Rechtslage bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden kann, ohne dass dies gegen Unionsrecht verstößt (für Kurzarbeit Null zuletzt EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018 – C-385/17; für eine Gewährung pro rata temporis EuGH, Urt. v. 8. November 2012 – C-229/11, C-230/11).
Während der Kurzarbeit sind die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für die Zeiten der angeordneten Arbeitszeitverkürzung suspendiert, d. h. der Arbeitnehmer kann ebenso wie bei der Teilzeit über seine Zeit frei verfügen. Es ist folglich sachgerecht, auch hier den Urlaubsanspruch zu kürzen, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage reduziert.
Auswirkungen in der Praxis
Je länger die niemals endende Corona-Pandemie und hiermit einhergehend Phasen der Kurzarbeit andauern, desto stärker wird sich im Zweifelsfalle auch die Anzahl der Urlaubstage ermäßigen. Ob das deutsche Recht über den Mindestschutz des europäischen Rechts hinausgeht und insbesondere einen Wegfall des Urlaubsanspruchs bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Null zulässt, ist insoweit nicht unumstritten und bedarf letztlich noch der Klärung durch das Bundesarbeitsgericht.
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